Ein Umzug ins Pflegeheim wirft viele Fragen auf — nicht nur emotional und organisatorisch, sondern auch rechtlich. Eine der häufigsten lautet: Muss man mit der pflegebedürftigen Person zum Einwohnermeldeamt? In diesem Beitrag klären wir, was das Bundesmeldegesetz (BMG) vorsieht, welche Ausnahmen gelten und wer die Meldeformalitäten übernehmen kann.
Rechtliche Grundlagen: § 17 und § 32 BMG
- § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich ebenfalls innerhalb von zwei Wochen abmelden. Für volljährige Personen, für die ein rechtlicher Betreuer bestellt wurde und der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, obliegt diesem auch die An- oder Abmeldung. - § 32 BMG – Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen
Wird jemand in ein Pflegeheim aufgenommen, muss er sich nicht neu anmelden, solange er bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Besteht jedoch kein Wohnsitz im Inland und dauert der Aufenthalt in der Einrichtung länger als drei Monate, entsteht Anmeldepflicht. Kann die betroffene Person die Meldepflicht nicht selbst wahrnehmen, ist die Heimleitung verpflichtet, die Aufnahme bei der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
Praktische Szenarien & was konkret zu tun ist
Situation | Gesetzliche Regelung | Handlung erforderlich? | Wer handelt? |
Person ist bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet | § 32 Abs. 1: keine neue Anmeldung nötig | zunächst keine | ggf. spätere Adressänderung durch Betreuer oder Angehörige |
Dauerhafter Umzug ins Pflegeheim, alte Wohnung wird aufgegeben | Neuer Hauptwohnsitz entsteht | Anmeldung innerhalb von 2 Wochen | Person selbst oder Betreuer |
Person kann die Anmeldung nicht selbst erledigen | § 32 Abs. 1 Satz 3: Heimleitung informiert Meldebehörde | Mitteilung innerhalb von 2 Wochen | Einrichtung, mit Information an die betroffene Person |
Wichtig: Eine automatische Ummeldung durch das Pflegeheim ist nicht vorgesehen – es besteht nur eine Mitteilungspflicht, wenn die Person nicht selbst handeln kann.
Wer muss zum Einwohnermeldeamt? Kann man vertreten?
- Die betroffene Person selbst, sofern gesundheitlich möglich.
- Rechtliche Betreuer*innen (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht), wenn die Person nicht selbst handeln kann.
- Das Pflegeheim, wenn weder die betroffene Person noch ein Vertreter die Anmeldung durchführen können.
Die betroffene Person muss über die Meldung informiert werden – sie hat ein Recht darauf zu wissen, dass diese erfolgt ist.
Folgen bei Nichtbeachtung.
Die Meldepflicht ist verbindlich. Wer sie bewusst oder fahrlässig nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Laut § 54 BMG droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Checkliste für Angehörige & Betreuer*innen
- Prüfen: Besteht bereits ein gemeldeter Wohnsitz im Inland?
- Dauer klären: Wird das Pflegeheim der neue Hauptwohnsitz (länger als drei Monate)?
- Frist beachten: Anmeldung innerhalb von 2 Wochen.
- Zuständigkeit prüfen: Person selbst, Betreuer oder Einrichtung.
- Unterlagen bereithalten: Personalausweis, ggf. Wohnungsgeberbestätigung, Vollmacht oder Betreuungsbeschluss.
- Dokumentation: Meldebestätigung sorgfältig aufbewahren.
Fazit
- Nicht immer ist ein Gang mit der pflegebedürftigen Person zum Einwohnermeldeamt erforderlich.
- Doch: Wird die bisherige Wohnung aufgegeben und das Pflegeheim zum neuen Hauptwohnsitz, greift die Anmeldepflicht.
- Wer handelt – Betreuer, Angehörige oder die Einrichtung – hängt von der Situation ab. Wichtig ist, dass die Fristen eingehalten und die Meldepflichten korrekt erfüllt werden
Quellenangaben
- Bundesmeldegesetz (BMG), § 17 – Anmeldung, Abmeldung: gesetze-im-internet.de
- Bundesmeldegesetz (BMG), § 32 – Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen: gesetze-im-internet.de
- Informationsportal Land NRW – Anmeldung bei Umzug ins Pflegeheim: meineverwaltung.nrw