Wer als Berufsbetreuer tätig ist, übernimmt Verantwortung in sensiblen Lebensbereichen. Entscheidungen über Finanzen, Gesundheit oder Unterbringung des Betreuten erfordern nicht nur Fachkenntnis, sondern auch ein hohes Maß an Sorgfalt. Kommt es zu Fehlern, kann schnell die Frage nach Haftung und Schadenersatz im Raum stehen. Dieser Artikel erklärt, wann Berufsbetreuer haften, welche Fälle aus der Praxis relevant sind und wie Sie sich wirksam absichern können.
1. Haftung des Betreuers – rechtliche Grundlagen
Nach den Grundsätzen des Betreuungsrechts haftet ein Betreuer, wenn er Pflichten verletzt, die ihm im Rahmen seines Aufgabenkreises obliegen. Eine Schadenersatzpflicht entsteht insbesondere dann, wenn durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ein Vermögens- oder Personenschaden des Betreuten entsteht.
Das Lexikon Betreuungsrecht führt aus, dass die Haftung des Betreuers derjenigen eines Beauftragten nach § 1833 BGB entspricht. Entscheidend ist, ob der Betreuer die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, die in seinem Verantwortungsbereich erwartet wird. Maßstab ist stets das Verhalten eines sorgfältigen und gewissenhaften Berufsbetreuers.
Wichtig ist außerdem: Der Betreuer haftet nicht automatisch für jedes Fehlverhalten. Nur wenn er schuldhaft – also mindestens fahrlässig – gehandelt hat, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Eine gerichtliche Genehmigung schützt ihn dabei nicht automatisch, wenn seine Entscheidung trotz Genehmigung nachlässig war.
2. Praxisbeispiel: Schadenersatz wegen unterlassener Sicherungsmaßnahmen
Ein klassischer Haftungsfall ist in der Fachliteratur dokumentiert:
Ein Betreuer unterließ es, nach dem Auszug eines Betreuten den Wasserhaupthahn der Wohnung abzustellen. In der Folge entstand durch austretendes Wasser ein erheblicher Sachschaden. Das Gericht entschied: Der Betreuer haftet auf Schadenersatz, weil er eine naheliegende und zumutbare Sicherungsmaßnahme unterlassen hatte.
Dieser Fall verdeutlicht, dass Betreuer auch für unterlassene Handlungen verantwortlich gemacht werden können. Gerade im Bereich der Vermögenssorge und Haushaltsauflösung wird von Berufsbetreuern erwartet, dass sie potenzielle Risiken erkennen und abwenden können.
3. Eigenhaftung des Betreuers – persönliche Risiken vermeiden
Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Eigenhaftung.
Laut Berufsbetreuung.de kann ein Betreuer persönlich für Schulden oder Verträge des Betreuten haften, wenn er gegenüber Dritten nicht eindeutig als gesetzlicher Vertreter auftritt.
Das bedeutet: Wer einen Vertrag unterzeichnet, ohne klarzustellen, dass er „im Namen des Betreuten“ handelt, läuft Gefahr, selbst Vertragspartner zu werden.
Typische Risiken der Eigenhaftung sind:
- Abschluss eines Heim- oder Mietvertrags ohne Vertretungszusatz
- mündliche Zusagen über Zahlungsverpflichtungen
- fehlende Information über die Zahlungsfähigkeit des Betreuten
Um Eigenhaftung zu vermeiden, sollten Berufsbetreuer alle Schriftstücke eindeutig kennzeichnen, z. B.:
„Max Mustermann, gesetzlicher Betreuer, handelnd im Namen des Betreuten Hans Beispielmann“
Zudem ist Vorsicht geboten, wenn Verträge abgeschlossen werden, deren finanzielle Tragfähigkeit unklar ist. Hier besteht die Pflicht, die wirtschaftliche Situation des Betreuten zu prüfen und Dritte ehrlich zu informieren.
4. Schadenersatzansprüche und Verjährung
Schadenersatzansprüche gegen den Betreuer können vom Betreuten selbst, einem Ergänzungsbetreuer oder auch von Erben geltend gemacht werden.
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 30 Jahre, sodass auch lang zurückliegende Pflichtverletzungen später noch rechtliche Folgen haben können.
Daher ist eine sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen und Maßnahmen das wirksamste Mittel zur eigenen Entlastung. Jede Handlung – von der Kontoeröffnung bis zur Kündigung eines Mietverhältnisses – sollte schriftlich nachvollziehbar festgehalten werden.
5. Absicherung durch Versicherung und Professionalität
Berufsbetreuer tragen eine hohe Verantwortung und sollten sich dieser bewusst sein.
Seit dem 1. Januar 2023 ist der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG).
Diese Pflichtversicherung schützt Berufsbetreuer sowohl bei berechtigten als auch unberechtigten Ansprüchen auf Schadenersatz.
Ein tatsächliches Haftungsrisiko entsteht in der Praxis nur dann, wenn die Versicherung Regress gegenüber dem Betreuer übt – etwa bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln.
Die gesetzlich geforderte Mindestdeckungssumme beträgt mindestens 250.000 Euro pro Versicherungsfall und 1 Million Euro pro Versicherungsjahr.
Berufsbetreuer, die als GbR tätig sind, müssen jeweils einzeln versichert sein; eine gemeinsame Police reicht nicht aus.
Darüber hinaus ist regelmäßige Fortbildung entscheidend. Wer aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen kennt, kann Fehler vermeiden, Haftungsrisiken minimieren und seine Arbeit auf einem professionell hohen Niveau ausüben.
Fazit
Die Haftung des Berufsbetreuers ist ein sensibles, aber beherrschbares Thema.
Wer seine Pflichten kennt, sorgfältig dokumentiert und transparent handelt, kann das Risiko einer Schadenersatzpflicht erheblich reduzieren.
Gleichzeitig gilt: Je professioneller und gewissenhafter Betreuer ihre Aufgaben wahrnehmen, desto stärker wird auch das Vertrauen in die gesamte Berufsgruppe.
Quellen
- Lexikon Betreuungsrecht – Betreuerhaftung
- Berufsbetreuung.de – Eigenhaftung des Betreuers für Schulden des Betreuten
- Fallbeispiel: Schadensersatzpflicht wegen Nichtabstellen des Wasserhaupthahns
- transparent-beraten.de, finanzchecks.de, betreuer-haftpflicht.de


